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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Frist des § 27 VwGG beginnt auch im Fall eines Ersatzbescheides (nach Aufhebung des Bescheides im ersten Rechtsgang durch den VwGH) nicht vor dem Tage zu laufen, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH der Behörde zugestellt wurde (Hinweis B 1.3.1949, 1958/48, VwSlg 712 A/1949). Aus § 63 Abs 1 VwGG läßt sich keine Einschränkung der Wartefrist nach § 27 VwGG für Ersatzbescheide ableiten.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120280.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008