RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0280

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Frist des § 27 VwGG beginnt auch im Fall eines Ersatzbescheides (nach Aufhebung des Bescheides im ersten Rechtsgang durch den VwGH) nicht vor dem Tage zu laufen, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH der Behörde zugestellt wurde (Hinweis B 1.3.1949, 1958/48, VwSlg 712 A/1949). Aus § 63 Abs 1 VwGG läßt sich keine Einschränkung der Wartefrist nach § 27 VwGG für Ersatzbescheide ableiten.

Schlagworte

Binnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120280.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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