RS Vwgh 1995/1/25 92/12/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Rechtssatz

Ein Ablehnungsantrag nach § 31 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 Z 5 VwGG setzt voraus, daß nach den im Ablehnungsantrag vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen (hier: Anregung des Berichters beim Pflegschaftsgericht wegen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Bf, die durch dessen näher beschriebene Äußerungen ausgelöst wurden, für diesen einen Sachwalter zu bestellen) auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen OBJEKTIV Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten