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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ein Ablehnungsantrag nach § 31 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 Z 5 VwGG setzt voraus, daß nach den im Ablehnungsantrag vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen (hier: Anregung des Berichters beim Pflegschaftsgericht wegen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Bf, die durch dessen näher beschriebene Äußerungen ausgelöst wurden, für diesen einen Sachwalter zu bestellen) auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen OBJEKTIV Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X01Im RIS seit
20.11.2000