RS Vfgh 1990/11/26 WI-5/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters wegen Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg am 19.04.90 wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Die vierwöchige Frist des §68 Abs1 VfGG 1953 endete am 25. Juli 1990 (vgl. zB VfSlg. 11255/1987). Da die Wahlanfechtung erst am 7. August 1990 zur Post gegeben wurde, ist sie verspätet und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß auf die übrigen Prozeßvoraussetzungen eingegangen werden mußte.

Entscheidungstexte

  • W I-5/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 W I-5/90

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI5.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90W00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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