RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0281

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wurde eine Funktion bei der Dienststelle des Beamten mit einer besseren Laufbahn erst durch eine Neuorganisation bei dieser Dienststelle geschaffen (hier: Gruppenleiter einer eigenen neuen Spezialgruppe "EDV - Systemprüfung"), kann es schon deshalb im Verhältnis zu dieser neugeschaffenen Verwendung weder zu einer Laufbahnverschlechterung noch zu einer Ungleichwertigkeit bezogen auf die vom Beamten bisher (als Gruppenleiter) ausgeübte Verwendung kommen. Daran ändert auch der Umstand, daß ein Teil der dieser Funktion zugeordneten Aufgaben früher von ihm (als Stellvertreter) ausgeübt worden ist, nichts, wenn bezogen auf die konkrete Organisation bei der Dienststelle des Beamten aus nicht als unsachlich zu erkennenden Gründen sogar eine Rotation von Aufgaben vorgesehen ist. Daraus, daß der Beamte, der sich ursprünglich um diese neue Funktion beworben hatte, nicht zum Zuge gekommen ist, folgt noch nicht, daß damit eine qualifizierte Verwendungsänderung der Aufgaben des Beamten eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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