RS Vwgh 1995/1/25 94/13/0030

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;

Rechtssatz

Der im § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltene Nebensatz "die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" läßt erkennen, daß es sich hier um Bezüge handeln muß, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden. Weiters ist auch aus der beispielsweisen Aufzählung von freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen ersichtlich, daß sich die Begünstigung nur auf Bezüge erstreckt, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang stehen (Hinweis E 8.4.1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986; E 25.3.1992, 90/13/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130030.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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