RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0354

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0355

Rechtssatz

Der vom Bf behauptete Umstand, daß er in den näher geschilderten "Turbulenzen" (Studium, Arbeitssuche bzw Wohnungssuche) den angefochtenen Bescheid verlegt und vergessen habe - und zwar, derart, daß der Bescheid jahrelang nicht zutage getreten wäre und der Bf ebensolang nicht an die gegenständliche Verwaltungssache gedacht hätte - vermag weder für sich allein, noch aus der gebotenen Gesamtschau die - doch strengen - Voraussetzungen des § 46 Abs 1 VwGG zu erfüllen, kann doch unter den geschilderten Umständen von einem bloß minderen Grad des Versehens nicht mehr die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120354.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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