Index
10/10 GrundrechteNorm
ABGB §364 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0105 E 22. Dezember 1987 RS 3Stammrechtssatz
Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd § 85 Abs 1 LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015