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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer "Individualbeschwerde" gegen die Ersatzfreiheitsstrafe als aussichtslos; Versäumung der Beschwerdefrist; kein Bescheidcharakter der Aufforderung zum Strafantritt; keine Zulässigkeit eines Individualantrags mangels unmittelbarer BetroffenheitRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur "Einbringung einer Individualbeschwerde gegen die Ersatzarreststrafen im Verwaltungsstrafrecht" als aussichtslos.
Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Strafbescheid wäre bereits abgelaufen.
Kein Bescheidcharakter der Aufforderung zum Strafantritt; lediglich nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, der nicht in Beschwerde gezogen werden kann.
Individualantrag auf Gesetzesprüfung ebenfalls aufgrund der bereits anhängigen Strafverfahren bzw der bereits bescheidmäßig verhängten Strafen mangels unmittelbarer Betroffenheit aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G116.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90G00116_01