RS Vfgh 1990/11/26 G116/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer "Individualbeschwerde" gegen die Ersatzfreiheitsstrafe als aussichtslos; Versäumung der Beschwerdefrist; kein Bescheidcharakter der Aufforderung zum Strafantritt; keine Zulässigkeit eines Individualantrags mangels unmittelbarer Betroffenheit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur "Einbringung einer Individualbeschwerde gegen die Ersatzarreststrafen im Verwaltungsstrafrecht" als aussichtslos.

Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Strafbescheid wäre bereits abgelaufen.

Kein Bescheidcharakter der Aufforderung zum Strafantritt; lediglich nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, der nicht in Beschwerde gezogen werden kann.

Individualantrag auf Gesetzesprüfung ebenfalls aufgrund der bereits anhängigen Strafverfahren bzw der bereits bescheidmäßig verhängten Strafen mangels unmittelbarer Betroffenheit aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • G 116/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 G 116/90

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G116.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90G00116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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