RS Vwgh 1995/1/25 94/13/0030

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;

Beachte

Besprechung in Infas 1996/2 S 77-79; Besprechung in SWK 1997/7, S 28-30;

Rechtssatz

Der Zuspruch einer Urlaubsentschädigung, der seine Ursache darin hat, daß der Dienstnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat, steht in keinem Kausalzusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses und ist somit einer Besteuerung iSd § 67 Abs 6 EStG 1988 nicht zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130030.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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