RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0133

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §62 idF 1967/258 ;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §36 Abs2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 36 Abs 2 PG entspricht inhaltlich der des § 62 KOVG. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, daß die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundsheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind (Hinweis E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958). Leistet der Beamte der medizinisch begründeten Aufforderung der Behörde gemäß § 36 PG, sich zur Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit einer coronarangiographischen Untersuchung zu unterziehen, unter Hinweis auf eine angeblich 3 vH betragende Todesrate bei derartigen Untersuchungen keine Folge und ist er der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen, wonach die geäußerten Befürchtungen sachlich unbegründet seien, nicht medizinisch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ist er der ihn treffenden Verpflichtung, die Unzumutbarkeit einer solchen Untersuchung als triftigen Grund für seine Weigerung iSd § 36 Abs 2 PG darzulegen (E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962), nicht nachgekommen. An der Frage der Zumutbarkeit bzw medizinischen Notwendigkeit dieser Untersuchungsmethode ändert auch der Hinweis des Beamten nichts, daß bei ihm bereits zweimal eine Coronarangiographie durchgeführt worden ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120133.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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