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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Aus § 20c Abs 1 GehG ergibt sich eindeutig, daß als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung 40 Jahre treue Dienste gefordert sind. Die Regelung des § 20 c Abs 3 GehG stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben. Aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß diesfalls der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der treuen Dienste die gesamte Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand und nicht bloß ein Zeitraum von 35 Jahren zugrundezulegen ist (hier:
Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 223 Abs 2 iVm § 313 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120005.X02Im RIS seit
20.11.2000