RS Vwgh 1995/1/25 95/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs3;
StGB §223 Abs2;
StGB §313;

Rechtssatz

Aus § 20c Abs 1 GehG ergibt sich eindeutig, daß als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung 40 Jahre treue Dienste gefordert sind. Die Regelung des § 20 c Abs 3 GehG stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben. Aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß diesfalls der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der treuen Dienste die gesamte Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand und nicht bloß ein Zeitraum von 35 Jahren zugrundezulegen ist (hier:

Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 223 Abs 2 iVm § 313 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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