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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG mangels des dort geforderten Tatbestandselementes, es müsse ein Dienst vorliegen, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, nicht in Betracht (Hinweis E 12.9.1974, 1268/74, VwSlg 8660 A/1974). Zur Frage der Vergleichbarkeit der Verwendung des Beamten, bezogen auf das Dienstklassensystem, hat die Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen. Es ist nicht von vornherein erkennbar, daß es sich bei der Tätigkeit eines Justizwachkommandanten um einen Dienst handelt, der mit dem Dienst der anderen im Justizwachkommando tätigen Beamten "auch nicht annähernd" verglichen werden kann. Maßgebend ist lediglich eine grundsätzliche Gleichartigkeit, die jedenfalls von der Aufgabenstellung "Strafvollzug" her gegeben ist, auch wenn die Größe oder die Organisationsstruktur der einzelnen Justizanstalten Unterschiede aufweist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120215.X03Im RIS seit
25.01.2001