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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/08 91/12/0129 1Stammrechtssatz
Bei einer Neubemessung besteht keine Bindung an eine allenfalls in der Vergangenheit zu niedrig angesetzte Verwendungszulage. Die Beh trifft daher die Verpflichtung zur vollen Begründung iSd §§ 58 Abs 2 und 60 des nach § 1 DVG anwendbaren AVG. Diese Begründungspflicht trifft die Beh auch dann, wenn ihr eine andere Entscheidung mangels Vorliegens der nach § 30 a Abs 2 letzter Satz GehG notwendigen Zustimmung anderer Stellen versagt ist (Hinweis E 7.7.1987, 87/12/0084).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120252.X05Im RIS seit
11.07.2001