RS Vwgh 1995/1/25 95/03/0009

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0192 3

Stammrechtssatz

Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, (zB nur von Anrainern oder nur Behördenfahrzeugen) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0296; E 17.6.1987, 86/03/0234).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030009.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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