RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0252

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Erklärung des Beamten zur Höhe der beabsichtigten Neubemessung seiner Leiterzulage kommt keine normative Bedeutung zu. Das Gesetz räumt dem Beteiligten nämlich keinen Gestaltungsspielraum ein; insbesondere hängt die Gebührlichkeit der Leiterzulage auch nicht von einem Antrag des Beamten ab.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120252.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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