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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Erklärung des Beamten zur Höhe der beabsichtigten Neubemessung seiner Leiterzulage kommt keine normative Bedeutung zu. Das Gesetz räumt dem Beteiligten nämlich keinen Gestaltungsspielraum ein; insbesondere hängt die Gebührlichkeit der Leiterzulage auch nicht von einem Antrag des Beamten ab.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120252.X03Im RIS seit
11.07.2001