Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus der Entstehungsgeschichte des § 15b Abs 5 GBefG idF 1994/222 ergibt sich, daß die mit dem KompetenzbereinigungsG 1992 geschaffene Übergangsregelung, wonach über Berufungen in Verfahren nach dem GBefG, welche bis zum 31.12.1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, weiterhin der BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden hatte, spätestens mit Erlassung der Nov BGBl 1994/222, mit der § 15b Abs 5 GBefG neuerlich den Wortlaut idF der Nov BGBl 1992/453 erhielt, nicht mehr anwendbar ist. Denn die Übergangsbestimmung des Art 16 KompetenzbereinigungsG 1992 ist als eine Nov zur Nov zum GBefG 1992/452 konzipiert, sodaß sie nur für jene Fälle von Bedeutung war, auf die § 15b Abs 3 idF der Nov 1992/452 anzuwenden war. Mit der Nov 1992/453 wurde aber der § 15b GBefG dergestalt neu gefaßt, daß § 15b Abs 3 GBefG idF der Nov 1992/452 nunmehr als fünfter Abs des § 15b GBefG aufscheint. Auf den vorliegenden Fall ist nach dem Grundsatz, daß mangels anders lautender Übergangsbestimmungen die Berufungsbehörde - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977), das GBefG idF der Nov 1994/222 anzuwenden und somit der UVS zuständige Berufungsbehörde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030283.X01Im RIS seit
11.07.2001