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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs6 erster SatzLeitsatz
Keine Beschränkung der Feststellung der teilweisen Gesetzwidrigkeit des Werbeverbots für Rechtsanwälte auf den Anlaßfall aufgrund des diesbezüglichen Ausspruchs im Normenprüfungsverfahren; Rechtsverletzung aufgrund der Anwendung einer rechtswidrigen Norm daher auch im vorliegenden FallRechtssatz
Mit E v 27.09.90, V95,96/90, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß der zweite Halbsatz des §45 RL-BA 1977 (Werbeverbot für Rechtsanwälte) gesetzwidrig war und diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der letztgenannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes bewirkt, daß so vorzugehen ist, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der vorliegende Fall einem Anlaßfall gleichzuhalten ist (vgl. hiezu VfSlg. 10736/1985).
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides den als gesetzwidrig erkannten zweiten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Er wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B260.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B00260_01