RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0284

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z8;
DVV 1981 §2 Z9 lita;

Rechtssatz

Der Generaldirektion der Postdirektion und Telegraphendirektion kommt nach § 2 Z 9 DVV keine "eigene Funktion als delegierte Dienstbehörde" zu. Delegierte Dienstbehörden sind vielmehr die einzelnen Postdirektionen und Telegraphendirektionen. Da die vom Bf bekämpfte Versetzung über den Bereich der Post hinausgeht, weil eine Eingliederung des Bf in eine von der Postverwaltung verschiedene Sektion des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verfügt wurde, ist die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nämlich des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, gegeben. Welcher Organwalter sich der BM aber in Ausübung dieser Zuständigkeit bedient, ist ihm überlassen und bezogen auf die Rechtsposition des Bf für diesen grundsätzlich bedeutungslos. Daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen dem BM als Dienstbehörde zuzuordnenden Rechtsakt handelt, kommt durch die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" hinreichend zum Ausdruck.

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120284.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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