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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Generaldirektion der Postdirektion und Telegraphendirektion kommt nach § 2 Z 9 DVV keine "eigene Funktion als delegierte Dienstbehörde" zu. Delegierte Dienstbehörden sind vielmehr die einzelnen Postdirektionen und Telegraphendirektionen. Da die vom Bf bekämpfte Versetzung über den Bereich der Post hinausgeht, weil eine Eingliederung des Bf in eine von der Postverwaltung verschiedene Sektion des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verfügt wurde, ist die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nämlich des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, gegeben. Welcher Organwalter sich der BM aber in Ausübung dieser Zuständigkeit bedient, ist ihm überlassen und bezogen auf die Rechtsposition des Bf für diesen grundsätzlich bedeutungslos. Daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen dem BM als Dienstbehörde zuzuordnenden Rechtsakt handelt, kommt durch die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" hinreichend zum Ausdruck.
Schlagworte
Behördenorganisation Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120284.X01Im RIS seit
22.02.2002