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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/30 89/03/0224 1Stammrechtssatz
Gemäß § 105 Abs 1 LuftfahrtG ist die Behörde lediglich verpflichtet, bestimmten Stellen "Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben". Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Anhörung im Ermittlungsverfahren, nicht aber ein solcher auf Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme (Hinweis B 16.5.1969, 411/69). Es besteht somit insoweit nur ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung, und zwar auch in Ansehung der im § 105 Abs 2 LuftfahrtG genannten Unternehmen im Hinblick auf den gleichen Wortlaut dieser Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030142.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015