RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0142

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 89/03/0224 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 105 Abs 1 LuftfahrtG ist die Behörde lediglich verpflichtet, bestimmten Stellen "Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben". Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Anhörung im Ermittlungsverfahren, nicht aber ein solcher auf Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme (Hinweis B 16.5.1969, 411/69). Es besteht somit insoweit nur ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung, und zwar auch in Ansehung der im § 105 Abs 2 LuftfahrtG genannten Unternehmen im Hinblick auf den gleichen Wortlaut dieser Bestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030142.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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