RS Vwgh 1995/1/25 94/03/0167

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0168 94/03/0169

Rechtssatz

Eine auf § 94 Stmk GdO 1967 gestützte Aufhebung eines Bescheides eines Gemeindeorgans durch die Aufsichtsbehörde darf nur in Erledigung einer nach § 94 Abs 1 Stmk GdO 1967 erhobenen Vorstellung und nur dann erfolgen, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt werden. Hingegen bietet diese Gesetzesstelle keine geeignete Rechtsgrundlage für eine amtswegige Aufhebung eines Bescheides eines Gemeindeorgans durch die Aufsichtsbehörde.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030167.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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