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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0168 94/03/0169Rechtssatz
Eine auf § 94 Stmk GdO 1967 gestützte Aufhebung eines Bescheides eines Gemeindeorgans durch die Aufsichtsbehörde darf nur in Erledigung einer nach § 94 Abs 1 Stmk GdO 1967 erhobenen Vorstellung und nur dann erfolgen, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt werden. Hingegen bietet diese Gesetzesstelle keine geeignete Rechtsgrundlage für eine amtswegige Aufhebung eines Bescheides eines Gemeindeorgans durch die Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030167.X02Im RIS seit
03.04.2001