RS Vwgh 1995/1/25 94/13/0236

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1332;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0148 5

Stammrechtssatz

Dem Wortlaut und dem Sinne des § 308 Abs 1 BAO idF 1987/312 entsprechend soll das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB bzw nicht auffallend sorglos verschuldet (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0197, 0229) unvorhergesehen oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130236.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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