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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Bei den im Beschwerdefall zuerkannten Verzugszinsen handelt es sich um Vorteile aus dem Dienstverhältnis, wobei der zugesprochene urteilsmäßige Mehrbetrag in einem derart engen Zusammenhang mit den einzelnen dem Dienstnehmer zustehenden Bezugsteilen steht, daß er steuerlich deren Schicksal teilt (Hinweis E 19.10.1983, 83/13/0083). Die Verzugszinsen sind daher insoweit, als sie iZm der begünstigt besteuerten Abfertigungszahlung stehen, in derselben Weise wie die Abfertigungszahlung zu besteuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130030.X05Im RIS seit
20.11.2000