RS Vwgh 1995/1/25 94/13/0030

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Bei den im Beschwerdefall zuerkannten Verzugszinsen handelt es sich um Vorteile aus dem Dienstverhältnis, wobei der zugesprochene urteilsmäßige Mehrbetrag in einem derart engen Zusammenhang mit den einzelnen dem Dienstnehmer zustehenden Bezugsteilen steht, daß er steuerlich deren Schicksal teilt (Hinweis E 19.10.1983, 83/13/0083). Die Verzugszinsen sind daher insoweit, als sie iZm der begünstigt besteuerten Abfertigungszahlung stehen, in derselben Weise wie die Abfertigungszahlung zu besteuern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130030.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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