Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Begriffe "gewerblich und beruflich" sind durch § 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1972 endgültig bestimmt. Auf die Momente von Fachwissen oder konkreten (eigenen) Verfügungsmöglichkeiten (hier: über Ausstellungsräume) kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130084.X01Im RIS seit
11.07.2001