RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0188

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0142 E 19. September 1985 RS 5(hier: der Umstand, daß der Bescheidadressat Berufung erhoben hat, steht der Berufung einer übergangenen Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegen; Hinweis E 8.5.1962, 710/60, 5794 A/1962)

Stammrechtssatz

Der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel kann noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden, dass dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E 12.11.1981, 1362/78).

Schlagworte

Übergangene ParteiParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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