RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §87 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189

Rechtssatz

Aus § 68 ff LuftfahrtG läßt sich nicht die Annahme ableiten, daß die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet (Hinweis E 22.12.1987, 84/03/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten