Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189Rechtssatz
Aus § 68 ff LuftfahrtG läßt sich nicht die Annahme ableiten, daß die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet (Hinweis E 22.12.1987, 84/03/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015