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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/03/0108 2Stammrechtssatz
Aus den §§ 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015