RS Vwgh 1995/1/25 94/03/0240

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand des § 102 Abs 1 KFG ist es im Lichte des § 44a Z 1 VStG nicht geboten, im Spruch eines Straferkenntnisses darzulegen, welche Ursachen dazu führten, daß der Fahrtschreiber während der Fahrt nicht in Betrieb war. Kommt der Sachverständige (neuerlich) zu dem Ergebnis, für die mangelhafte Geschwindigkeitsaufzeichnung komme verharztes Öl oder eine Veschmutzung in der Führung eines Schreibstiftes in Frage, die vom Fahrer während der Fahrt nicht wahrgeommen werden konnten, ist nicht nachvollziehbar, warum die belBeh meinte, dem Besch sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030240.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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