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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand des § 102 Abs 1 KFG ist es im Lichte des § 44a Z 1 VStG nicht geboten, im Spruch eines Straferkenntnisses darzulegen, welche Ursachen dazu führten, daß der Fahrtschreiber während der Fahrt nicht in Betrieb war. Kommt der Sachverständige (neuerlich) zu dem Ergebnis, für die mangelhafte Geschwindigkeitsaufzeichnung komme verharztes Öl oder eine Veschmutzung in der Führung eines Schreibstiftes in Frage, die vom Fahrer während der Fahrt nicht wahrgeommen werden konnten, ist nicht nachvollziehbar, warum die belBeh meinte, dem Besch sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030240.X01Im RIS seit
19.03.2001