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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen weiterer GrundstückszersplitterungRechtssatz
Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß der Versagungsgrund des §4 Z4 Sbg GVG 1986 nicht auf jene Fälle eingeschränkt ist, in denen noch keinesfalls von einer Zersplitterung des Grundbesitzes die Rede sein kann, sondern daß dieser Versagungstatbestand auch dann vorliegt, wenn das zustimmungspflichtige Rechtsgeschäft eine weitere Grundstückszersplitterung nach sich ziehen würde, ist keinesfalls denkunmöglich.
Eine denkunmögliche Auslegung des §4 Z4 Sbg GVG 1986 kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde den mit diesem Versagungstatbestand umschriebenen öffentlichen Interessen größeres Gewicht beimaß als den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten privaten Interessen (Lebensgemeinschaft zwischen den Vertragsparteien, gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke des Veräußerers durch beide Vertragsparteien; vgl. VfGH E v 19.06.89, B147/89, S 12).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - mag in seiner Begründung auch erwähnt sein, daß die Beschwerdeführerin keine Landwirtin sei - die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht versagt, um den Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke durch die Beschwerdeführerin deswegen zu verhindern, weil sie nicht Landwirtin ist; die Versagung der Zustimmung erfolgte vielmehr deshalb, weil die belangte Behörde den Versagungsgrund des §4 Z4 Sbg GVG 1986 als gegeben ansah.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B975.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B00975_01