RS Vfgh 1990/11/26 B521/90, B817/90, B818/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen Bescheide des Präsidenten eines Landesgerichts wegen Aussichtslosigkeit.

Im Falle des Erstantragstellers wäre unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Akten sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen; im Falle der Zweitantragstellerin wäre die Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen (sie war weder Partei noch Bescheidadressatin).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B521.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00521_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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