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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Aus § 22 Abs 1 StVO und § 100 KFG ergibt sich, daß Blinkzeichen in erster Linie als Warnzeichen dienen, um andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit auf Gefahren aufmerksam zu machen. Der Lenker eines Fahrzeuges, der Blinkzeichen eines anderen Fahrzeuglenkers wahrnimmt, hat - sofern aus der gegebenen Situation für ihn kein Zweifel an einem anderen Zweck der Blinkzeichens bestehen kann - vom Vorliegen einer Gefahr auszugehen, von der er durch das Blinkzeichen gewarnt werden soll. Da die adäquate Reaktion des Lenkers auf eine drohende, ihm aber nicht näher erkennbare Gefahr in einer - allenfalls auch starken - Verringerung der Geschwindigkeit besteht, hat die Behörde in einem Verfahren nach § 21 Abs1 StVO Feststellungen darüber zu treffen, ob der Lenker infolge der besonderen Begleitumstände im konkreten Fall hätte erkennen müssen, daß dem Blinkzeichen des Lenkers des überholten Fahrzeuges ein Warnzweck nicht innewohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030223.X01Im RIS seit
12.06.2001