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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung über den Versetzungssschutz bzw Verwendungsänderungsschutz bietet keinen Ansatz dafür, daß der Beamte, der in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, einen über den im § 38 Abs 1 BDG 1979 mit der Ressortzugehörigkeit abgesteckten Rahmen hinaus Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit (hier: Post) bzw zur Ausübung einer bestimmten Verwendung, sofern diese seiner Ausbildung und Verwendungsgruppe entspricht, hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120284.X07Im RIS seit
22.02.2002