RS Vwgh 1995/1/25 94/03/0165

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §93;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0151 3 (hier: diese Erwägungen treffen auch auf den Fall einer Zwangsverpachtung der zu entziehenden Konzession zu)

Stammrechtssatz

Die Annahme der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 in Ansehung eines als ruhend gemeldeten Gewerbes würde eine im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allenfalls bereits erfolgte oder - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung dieses Gewerbes voraussetzen

(Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030165.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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