RS Vwgh 1995/1/25 93/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0172 E 19. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Feststellung, welche Räumlichkeiten oder Flächen betrieblichen oder privaten Zwecken dienen, ist in erster Linie bei bestimmt abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Läßt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, daß die betriebliche Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit (Fläche) als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Nur bei Räumlichkeiten und Flächen, bei denen sich wie zB oft bei Stiegenhäusern und Gängen in einem der Fremdenbeherbergung und der eigenen Unterkunft dienenden Gebäude nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen läßt, daß sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen, ist es geboten, diese Räumlichkeiten vorerst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich an Hand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150003.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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