RS Vwgh 1995/1/25 94/03/0167

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GdO Stmk 1967 §47 Abs1;
GdO Stmk 1967 §93 Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0168 94/03/0169

Rechtssatz

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer auf § 47 Abs 1 Stmk GdO 1967 gestützten einstweiligen unaufschiebbaren Verfügung um einen Bescheid des Bürgermeisters oder um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt handelt, weil in keinem Fall eine Vorstellung an die belangte Behörde zulässig ist. Handelt es sich nämlich um einen Bescheid, so geht gemäß § 93 Abs 1 Stmk GdO 1967 der Instanzenzug an den Gemeinderat. Daß der Bürgermeister nach der Anordnung des § 47 Abs 1 Stmk GdO 1967 von der getroffenen einstweiligen unaufschiebbaren Verfügung "unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten" hat, könnte daran nichts ändern. Handelt es sich aber bei einer solchen einstweiligen unaufschiebbaren Verfügung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so fehlt es für die Zulässigkeit einer Vorstellung iSd § 94 Abs 1 Stmk GdO 1967 schon an der Voraussetzung des Existenz eines Bescheides, gegen den sie sich richten könnte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Rechtsnatur der Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030167.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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