RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0192

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
FSprO 1966 §40 Abs3;
FSprO 1966 §47;

Rechtssatz

Aus einem Bescheid, in dem die Behörde zur Frage der UNVERZÜGLICHEN Meldung der Beschädigung der überlassenen Teilnehmereinrichtung, insbesondere zur Frage, wann der Fernsprechteilnehmer von der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, keine Feststellungen getroffen hat, ergibt sich nicht der Vorwurf des Verstoßes gegen § 40 Abs 3 FernsprechO.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030192.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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