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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus einem Bescheid, in dem die Behörde zur Frage der UNVERZÜGLICHEN Meldung der Beschädigung der überlassenen Teilnehmereinrichtung, insbesondere zur Frage, wann der Fernsprechteilnehmer von der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, keine Feststellungen getroffen hat, ergibt sich nicht der Vorwurf des Verstoßes gegen § 40 Abs 3 FernsprechO.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030192.X02Im RIS seit
31.05.2001