RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0242

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Da ein zu Unrecht gewährter Zeitausgleich eine Rückersatzverpflichtung in Geld bewirken kann, muß gleiches in umgekehrten Sinn gelten, wenn ein Anspruch auf Zeitausgleich besteht, der mangels Dienstleistung nicht mehr konsumiert werden kann (Hinweis E 19.10.1994, 93/12/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120242.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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