RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0291

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/12/0292 E 22. Februar 1995

Rechtssatz

Da als Abwesenheit vom Wohnort nach § 22 Abs 3 letzter Satz RGV die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft dieses im Wohnort gilt, dies dem Gedanken der Sicherung der Ruhezeit entspricht und auch diese Zeit der Berechnung der Tagesgebühr zugrunde gelegt wird, liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung in der Nichtzuerkennung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 RGV gegenüber jenen Bediensteten, denen (wegen anders gelagerter Anspruchsvoraussetzungen) die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 RGV zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120291.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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