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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/12/0292 E 22. Februar 1995Rechtssatz
Da als Abwesenheit vom Wohnort nach § 22 Abs 3 letzter Satz RGV die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft dieses im Wohnort gilt, dies dem Gedanken der Sicherung der Ruhezeit entspricht und auch diese Zeit der Berechnung der Tagesgebühr zugrunde gelegt wird, liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung in der Nichtzuerkennung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 RGV gegenüber jenen Bediensteten, denen (wegen anders gelagerter Anspruchsvoraussetzungen) die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 RGV zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120291.X03Im RIS seit
20.11.2000