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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme eines fehlenden Bedarfs zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes zur inländischen BerufsausübungRechtssatz
Die belangte Behörde hat den §9 Abs1 Z1 Sbg GVG 1986 nicht denkunmöglich ausgelegt, wenn sie den Erwerb der bescheidgegenständlichen Grundstücke zum Zweck einer (nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers) erst nach Ablauf von 30 Jahren erfolgenden Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers - auf diesen Grundstücken - nicht als "zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen . . . ordentlichen Wohnsitzes" dienend erachtete. Im übrigen wurde das Vorliegen einer der in §9 Abs1 Sbg GVG 1986 weiters - alternativ - genannten Zustimmungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde) nicht behauptet.
Da die belangte Behörde nach dem Dargelegten die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Rechtserwerb jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §9 Abs1 (Z1) Sbg GVG 1986 denkmöglich versagt hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die Heranziehung eines weiteren Versagungsgrundes, nämlich jenes nach §4 Z2 Sbg GVG 1986, in denkmöglicher Weise erfolgt ist (vgl. etwa VfSlg. 7927/1976, 8674/1979, 9129/1981).
Das Grundrecht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit ist nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B652.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B00652_01