RS Vfgh 1990/11/26 B652/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Sbg GVG 1986 §4 Z2
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z1

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme eines fehlenden Bedarfs zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes zur inländischen Berufsausübung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den §9 Abs1 Z1 Sbg GVG 1986 nicht denkunmöglich ausgelegt, wenn sie den Erwerb der bescheidgegenständlichen Grundstücke zum Zweck einer (nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers) erst nach Ablauf von 30 Jahren erfolgenden Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers - auf diesen Grundstücken - nicht als "zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen . . . ordentlichen Wohnsitzes" dienend erachtete. Im übrigen wurde das Vorliegen einer der in §9 Abs1 Sbg GVG 1986 weiters - alternativ - genannten Zustimmungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde) nicht behauptet.

Da die belangte Behörde nach dem Dargelegten die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Rechtserwerb jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §9 Abs1 (Z1) Sbg GVG 1986 denkmöglich versagt hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die Heranziehung eines weiteren Versagungsgrundes, nämlich jenes nach §4 Z2 Sbg GVG 1986, in denkmöglicher Weise erfolgt ist (vgl. etwa VfSlg. 7927/1976, 8674/1979, 9129/1981).

Das Grundrecht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit ist nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, Liegenschaftserwerbsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B652.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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