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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Eine Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 setzt ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 voraus. Eine solche Personalmaßnahme ist mit Bescheid zu verfügen. Ist das wichtige dienstliche Interesse an der verfügten Personalmaßnahme sowohl in der angeblich mangelhaften Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte durch den Beamten als auch in dem dadurch bedingten Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten zu sehen, hat die belangte Behörde zu klären, auf Grund welcher konkreter Umstände der Vertrauensverlust in die Leitertätigkeit des Beamten eingetreten ist bzw ob tatsächlich die vom Beamten geltend gemachte angeblich unübliche und unzumutbare Doppelbelastung bzw Mehrfachbelastung die Ursache seiner angeblichen konkreten Minderleistungen als Abteilungsleiter gewesen ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120256.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012