RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0256

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 setzt ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 voraus. Eine solche Personalmaßnahme ist mit Bescheid zu verfügen. Ist das wichtige dienstliche Interesse an der verfügten Personalmaßnahme sowohl in der angeblich mangelhaften Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte durch den Beamten als auch in dem dadurch bedingten Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten zu sehen, hat die belangte Behörde zu klären, auf Grund welcher konkreter Umstände der Vertrauensverlust in die Leitertätigkeit des Beamten eingetreten ist bzw ob tatsächlich die vom Beamten geltend gemachte angeblich unübliche und unzumutbare Doppelbelastung bzw Mehrfachbelastung die Ursache seiner angeblichen konkreten Minderleistungen als Abteilungsleiter gewesen ist.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120256.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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