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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 67 Abs 8 EStG 1988 hat den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten (Hinweis E 12.9.1989, 89/14/0077, VwSlg 6433 F/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130030.X01Im RIS seit
20.11.2000