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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0004 1Stammrechtssatz
Bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - soferne nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120242.X02Im RIS seit
11.07.2001