RS Vfgh 1990/11/26 B36/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde zur Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Realteilungsvertrages bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung, auch wenn das Grundstück schon bisher vom Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet wurde

Rechtssatz

Aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten allein ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 zu gelten hat, nichts zu gewinnen (vgl. VfSlg. 7580/1975).

Soweit die Beschwerdeführer die Zuständigkeit der belangten Behörde bestreiten, weil es sich bei einer Realteilung um keinen grundverkehrsbehördlich genehmigungspflichtigen Rechtserwerb handle, ist ihnen nicht zu folgen.

Da nach Inhalt der Administrativakten und auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Grundstücke bisher vom Bruder der Beschwerdeführer, der eine Landwirtschaft betreibt, bewirtschaftet und sohin tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wurden, hegt der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, daß der Realteilungsvertrag landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 betraf. Die belangte Behörde war damit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Der Wortlaut der §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 läßt die Auslegung zu, daß die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auch dann zu versagen ist, wenn das Grundstück schon bisher vom Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet wurde und diesbezüglich durch das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft keine Änderung eintreten würde. Entscheidend ist nur, ob der Erwerber einer Liegenschaft diese selbst bewirtschaften wird. Auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Selbstbewirtschaftung, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Grundverkehrsrecht Kompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B36.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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