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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §364;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189Rechtssatz
Durch die Festlegung der Sicherheitszonen werden öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt. Unterbleibt die Festlegung einer Sicherheitszone, so treten diese Beschränkungen nicht ein. Wird die Festlegung einer Sicherheitszone nicht in Aussicht genommen, kann der Eigentümer eines Grundstückes, das bei einer allfälligen Festsetzung der Sicherheitszone (möglicherweise) betroffen würde, in einem Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein. Einem derartigen Eigentümer kommt daher im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung Parteistellung nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X09Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015