RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0275

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GdBedG OÖ 1982 §7 Abs2;
GdBedG OÖ 1982 §8 Abs4;
ObjektivierungsG OÖ 1990 §1 Abs1;
ObjektivierungsG OÖ 1990 §28 Abs1;
ObjektivierungsG OÖ 1990 Art4 AbschnB;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/12/0306 E 25. Jänner 1995 94/12/0311 E 25. Jänner 1995

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 ObjektivierungsG OÖ 1990 schließt (ungeachtet der Festlegung eines Verfahrens sowie der Begutachtungskriterien, die an sich auf Grund ihrer Regelungsdichte einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich wären) ausdrücklich und unmißverständlich jeglichen Rechtsanspruch und die Parteistellung aller Bewerber um die Funktion des Stadtamtsleiters, ohne nach deren Herkunft zu unterscheiden aus. Wenn der Bewerber auch von der unabhängigen Begutachtungskommission an erster Stelle gereiht war und möglicherweise bei der Vergabe des vom Bewerber angestrebten Postens auch andere als die im OÖ ObjektivierungsG 1990 genannten Kriterien eine entscheidende Rolle gespielt haben, ist daraus für den Bewerber im Hinblick auf den ausdrücklichen Ausschluß der Parteistellung nichts zu gewinnen. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob § 7 Abs 2 OÖ GdBedG 1982 auf die Verleihung der Funktion des Stadtamtsleiters Anwendung findet oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120275.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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