RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0281

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Im Interesse insbesondere der für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes notwendigen Beweglichkeit in der Verwaltung darf der Regelung des § 40 Abs 2 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, daß bereits jede geringfügige Verringerung (Veränderung) in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist. Wird aber das Vorliegen einer Abberufung verneint, so erübrigt sich eine Überprüfung der Gesichtspunkte iSd § 40 Abs 2 Z 1 bis Z 3 BDG 1979, weil § 40 Abs 2 BDG 1979 die Abberufung auch diesbezüglich als Voraussetzung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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