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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Im Interesse insbesondere der für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes notwendigen Beweglichkeit in der Verwaltung darf der Regelung des § 40 Abs 2 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, daß bereits jede geringfügige Verringerung (Veränderung) in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist. Wird aber das Vorliegen einer Abberufung verneint, so erübrigt sich eine Überprüfung der Gesichtspunkte iSd § 40 Abs 2 Z 1 bis Z 3 BDG 1979, weil § 40 Abs 2 BDG 1979 die Abberufung auch diesbezüglich als Voraussetzung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010