RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0097

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §44a;

Rechtssatz

Daß die Durchführung der Richtigstellung im Ausspruch der Berufungsbehörde und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid erfolgte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030097.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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