RS Vfgh 1990/11/26 B1162/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2 VfGG §18 VfGG §87 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen eines inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangels

Fehlen des Begehrens auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die Beschwerde lediglich den Antrag enthält, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge gegeben wird.

Entscheidungstexte

  • B 1162/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 B 1162/90

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1162.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B01162_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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