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10 VerfassungsrechtRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen eines inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangels
Fehlen des Begehrens auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die Beschwerde lediglich den Antrag enthält, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge gegeben wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1162.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B01162_2_01