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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Eine Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kann auch die Veräußerung von Privatgegenständen wie etwa Gegenstände einer privaten Sammlung eine nachhaltige Tätigkeit darstellen (Hinweis E 10.3.1993, 91/13/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130084.X03Im RIS seit
11.07.2001