RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
BStG 1971 §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 21 Abs 1 BStG bzw in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs berührt keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte iSd § 30 Abs 4 Tir BauO 1989. Gleiches gilt für Ausführungen, daß das Baugrundstück im Hinblick auf die Lärmbelastung und Abgasbelastung durch die nahe Autobahn zur Wohnbebauung nicht geeignet sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060260.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten