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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §425;Rechtssatz
Ein Anspruch auf "Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Vertrages" verschafft noch kein Eigentum. Denn der bloße - behauptete - Titel gibt noch kein Eigentum (§ 425 ABGB). Einer der - seltenen - Fälle echten "außerbücherlichen Eigentums" (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band I , zweite Aufl, Randzahl 2 zu § 431 ABGB und Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 1 b zu § 27 Tir BauO 1989) wird damit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060125.X02Im RIS seit
23.05.2001